Zentimeter-Entscheidung - Telegrafenstraße
Pressemitteilung ADFC-Ortsgruppe Wermelskirchen/Burscheid
Schlechte Nachricht vom Verwaltungsgericht Köln: Kein gegenläufiger Radverkehr auf der Telegrafenstraße in Wermelskirchen.
Zentimeter-Entscheidung – Pressemitteilung ADFC-Ortsgruppe Wermelskirchen/Burscheid
Urteilsverkündung Verwaltungsgericht Köln – AZ 18 K 2675/18*
Die Stadt Wermelskirchen muss den gegenläufigen Radverkehr auf der Telegrafenstraße nicht mehr zulassen und einrichten. Der Richter am Verwaltungsgericht Köln Dr. Benjamin Theis hat am heutigen Mittwoch einem seit nahezu zehn Jahren schwelenden Streit vorerst Einhalt geboten.
Dabei sprachen alle Signale für die Klage des langjährigen Sprechers des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC), Frank Schopphoff, gegen die Stadt Wermelskirchen. So hieß es in einer Vorlage für den Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen (18. Juni 2012): Alle Erfordernisse für den gegenläufigen Radverkehr sind erfüllt – der Parkdruck bleibe freilich hoch. Die Polizei sah die Situation nach einem Jahr „unproblematisch“. Das Ordnungsamt sah keine negativen Auswirkungen. Abgesehen von fehlenden Fahrradständern haben die Radfahrer das Angebot „gerne angenommen“. Der Verkehrsplaner sah eine Zunahme des Radverkehrs und positive Auswirkungen für die (Außen-) Gastronomie, empfahl die Einschränkung des Parkverkehrs und eine durchgehende Radverkehrsanlage durch Markierung.
Der Papier-Wust ist schier unüberschaubar, der sich seit 2013 angesammelt hat. Damals fand zum Beispiel am 11. Juni im Rathaus ein Behördentermin statt – mit Bürgermeister Eric Weik, Vertretern der Bezirksregierung, der Kreisverwaltung, der Kreispolizeibehörde, des Ältestenrates des Stadtrats sowie des ADFC. Thema war schon seinerzeit die Sicherheit bei Betrachtung verschiedener Trassen-Varianten.
Frank Schopphoff hat die Stadt verklagt, weil eine Mehrheit im Stadtrat entgegen der entsprechenden Anordnung vom 13. April 2011 die Öffnung für den Radverkehr gegen die Einbahnstraße aufgehoben hatte. Kopfschütteln, als Henning Rehse (WNK UWG) und andere Stadtverordnete selber zum Werkzeug griffen, um die entsprechenden Schilder abzuschrauben, so dass die Bezirksregierung Köln ihr Veto einlegen musste. Während des Behördentermins wurden wenige Tage später seriöse Argumente diskutiert.
Schopphoff führt heute insbesondere den anhaltenden Boom der Radverkehrs-Interessierten sowie – damit einhergehend – den Frust und das Unverständnis der Wermelskirchener über die starre Ablehnung der Ratsmehrheit ins Feld. Er hatte eigentlich seine Hoffnung in eine Signalwirkung durch das Urteil des VG Köln gesetzt und auch in Wermelskirchen mittelfristig die Öffnung zahlreicher Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr erwartet. Vor diesem Hintergrund ist das heutige Urteil ein herber und völlig unverständlicher Rückschlag.
In den Nachbarstädten Burscheid und Hückeswagen und fast allen Großstädten ist Radverkehr „gegen“ die Einbahnstraße inzwischen selbstverständlich. Polizei und Straßenverkehrsbehörde sehen den Versuch in der Telegrafenstraße als bewährt – was dem Ergebnis bundesweiter Untersuchungen entspricht. 2016 urteilte die „Unfallforschung der Versicherer (UDV)“:
Die geöffneten Einbahnstraßen seien heute Standard der Radverkehrsplanung; alle befragten Städte (mit mehr als 50.000 Einwohnern) nutzten sie bereits. Unfälle würden sich bevorzugt an Knotenpunkten ereignen; in der Regel seien Kfz-Fahrer die Verursacher; dasselbe gilt für das „Dooring“ – Fahrer oder Beifahrer öffnen die Tür, ohne in den Rückspiegel zu schauen…
Die Unfallforschung kommt zu der gesicherten Erkenntnis, dass entgegenkommende Radfahrer besser wahrgenommen würden als wenn sie mit im Verkehrsfluss derselben Richtung unterwegs seien. Probleme bereiten nach wie vor Kfz-Fahrer, die zu schnell unterwegs sind oder die das Halte- und Parkverbot auf der linken Fahrbahnseite missachten – auf der vergeblich erhofften Radfahrer-Spur.
Bernhard Werheid (ADFC-Kreisverband Rhein-Berg) berichtete am 29. Januar 2019 über die Wermelskirchener Ratssitzung am Montag, 28. Januar: „Vom Rat sollte – im nichtöffentlichen Teil der Sitzung – entschieden werden, ob die Telegrafenstraße für den Radverkehr gegenläufig geöffnet wird oder ob die Stadt die Klage erwidern soll. Die Kanzlei der Stadt, Redeker, zog eine ernüchternde Bilanz: Die Stadt hätte kaum Chancen, diesen Rechtsstreit zu gewinnen…“ Redeker hatte leider Unrecht.
Gegen Ende des Verfahrens konzentrierte sich der Schlagabtausch auf den Gliedermaßstab – in der Kurve, in welcher der Brückenweg auf die obere Eich mündet. Hier gibt es hüben wie drüben einen ebenen, 32 Zentimeter breiten Randstreifen. Redeker bezeichnet diesen Randstreifen als „Rinne“.
Eine „Rinne“, so Redeker, sei keine Fahrbahn für Radler. Die „Rinne“ misst 0,32 Meter. Einmal links, einmal rechts, macht 64 Zentimeter. Ziehe ich das drüben wie hüben von der Fahrbahnbreite ab, bleiben 3,48 m. Für den entgegenkommenden Gelenk-Linienbus und das Fahrrad in einer solchen Schleppnetzkurve braucht es aber 3,50 m. Fehlen zwei Zentimeter.
Ganz aktuell – am 16. März 2021 – hat die Kanzlei noch einmal darauf verwiesen, dass die Rinne zwar bautechnisch eine Fahrbahn sei, aber für den Radverkehr ungeeignet. Frank Schopphoff konnte das nicht aus der Bahn werfen. Dieser Randstreifen zähle für Radfahrer sehr wohl mit – schließlich seien Pedale, Lenker und Extremitäten des Radlers deutlich neben der Mittelachse, auf der die Pneus die Fahrbahn touchieren. Eine solche befahrbare „Rinne“ zählt für den Kfz-Verkehr wie für die Radfahrer.
Sehr viel lieber als in die mühsam wahrgenommene Vergangenheit richten Schopphoff und Sabine Krämer-Kox (OG Wermelskirchen-Burscheid) den Blick in die Zukunft. Auch zuständige Vertreter der Verwaltung haben bereits davon gesprochen, dass es für ein integriertes Gesamt-Verkehrskonzept zuvor eines flächendeckenden Radverkehrsnetzes bedürfe, und zwar dergestalt, dass die Stadt es zum Beispiel Schritt für Schritt etatisieren und angehen könne.
Für den ADFC ist das Urteil des VG Köln eines von bundesweiter Bedeutung. Es ist das erste, welches deutlich macht: Gegenläufiger Radverkehr – fast überall außer in Wermelskirchen eh schon Standard – ist der Regelfall. Der muss nicht begründet werden – wenige örtliche Ausnahmen wegen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage wird es wohl weiterhin geben.
Folgt der Wortlaut des Urteils:
Radfahren gegen Einbahnstraße in Wermelskirchen bleibt verboten
In der Telegrafenstraße in Wermelskirchen muss der Radverkehr gegen die Einbahnstraße nicht zugelassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit gestern den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil entschieden und die Klage eines Bürgers abgewiesen.
Der Kläger begehrte die Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung einer Einbahnstraße. Es handelt sich um die etwa 420 Meter lange und zwischen 3,55 und 6,20 Meter breite Telegrafenstraße im Stadtkern von Wermelskirchen, die in den am Loches-Platz gelegenen Brückenweg einmündet. Die Straße darf in Richtung der Einbahnstraße u.a. von PKW, Bussen und Fahrradfahrern befahren werden. Auf Antrag des Klägers war in der Straße bereits im Jahr 2011 der Radverkehr entgegen der Einbahnstraße zugelassen worden. Dies machte die Stadt Wermelskirchen jedoch 2013 rückgängig, weil es aufgrund der Öffnung zu einer Unfallhäufung gekommen sei. Der Kläger verfolgte sein Begehren weiter und beantragte zuletzt im Jahr 2017 erneut die Zulassung des gegenläufigen Radverkehrs. Die Stadt Wermelskirchen lehnte dies ab, weil es durch die Öffnung der Einbahnstraße für Radfahrer in beiden Richtungen zu einer Gefahrenlage kommen würde. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und u.a. vorgetragen, die Führung des Radverkehrs durch die Telegrafenstraße entgegen der Fahrtrichtung sei sicherer als über Alternativstrecken. Die vorhandene Fahrbahnbreite sei ausreichend und entspreche den maßgeblichen Richtlinien und Regelwerken.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Stadt Wermelskirchen gehe aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu Recht von einer Gefahrenlage aus, bei der die StVO eine Öffnung der Einbahnstraße gegen die Fahrtrichtung für den Radverkehr nicht zulasse. Insbesondere habe sie durch Vorlage einer sog. Schleppkurvenberechnung überzeugend dargelegt, dass ein an der Einmündung der Telegrafenstraße in den Brückenweg abbiegender Bus aufgrund des nach rechts abknickenden Straßenverlaufs der Telegrafenstraße in den Bereich schwenken würde, in dem sich ein in die Telegrafenstraße einfahrender Radfahrer befinden würde. Auch sei diese an einigen Stellen nicht breit genug, um einen Fahrradschutzstreifen in entgegengesetzter Fahrtrichtung einzurichten. Ferner sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt Wermelskirchen die Verkehrssituation in der Innenstadt unverändert lassen wolle, bis sie darüber entschieden habe, wie der Loches-Platz und ggf. auch die Verkehrsführung an der Einmündung Telegrafenstraße/Brückenweg umgestaltet werden solle.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 18 K 2675/18
Für Rückfragen von Pressevertretern: Lilo Gerdes; Tel.: 0221 2066-9145
Info
* Frank Schopphoff klagte in einem ersten Verfahren bis zu der außergerichtlichen Vereinbarung vom 5. Dezember 2014 ohne juristischen Beistand und im aktuellen Verfahren seit dem Tod seines Fachanwalts Dr. Dietmar Kettler unter erschwerten Rahmenbedingungen.
Die 18. Kammer VG Köln ist u.a. zuständig für Verkehrsrecht; ihr Mitglied Dr. Benjamin Theis, Berichterstattender Richter am VG, fällte das Urteil als Einzelrichter.
Frank Schopphoff, langjähriger Sprecher der Ortsgruppe Wermelskirchen im Allgemeinen Deutschen Fahrradclub (ADFC), Tel. 0178 5134249