Verwaltungsvorschrift zur StVO wird fahrradfreundlicher

Darauf haben nicht nur wir nach der monatelange Hängepartie zur Einführung der StVO gewartet. Auch für die Verwaltung sind die neuen Regeln ein fester Anker. Radfahrende können sich auf die Umsetzung freuen.

Bei der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause standen 86 Gesetze aus dem Bundestag auf der Agenda - so viele wie nie zuvor
Bei der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause standen 86 Gesetze aus dem Bundestag auf der Agenda - so viele wie nie zuvor © © Bundesrat | Sascha Radke

Der Bundesrat hat fahrradfreundliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung beschlossen und damit einige Forderungen des ADFC erfüllt.

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zugestimmt. Die VwV-StVO regelt das Aufstellen von Verkehrszeichen und enthält Hilfen für Behörden zur Auslegung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Anpassungen waren durch die Fahrradnovelle der StVO vom April 2020 notwendig geworden. Das Bundesverkehrsministerium hat außerdem weitere Regeln der VwV neu gefasst, um den Radverkehr sicherer und attraktiver zu machen. Der Bundesrat hat zudem eigene Änderungsvorschläge gemacht, die das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) voraussichtlich übernehmen wird. Zum Beispiel wurde der Grundsatz ergänzt: „Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“

Änderungen für den Radverkehr

Der ADFC begrüßt, dass die Freigabe von Einbahnstraßen von einer Kann- zu einer Soll-Regelung und damit zum Regelfall wird. „Soll“ ist im Regelfall als „Muss“ zu verstehen. Die Mindestbreite für die Freigabe bei Linienbusverkehr oder stärkerem Lkw-Verkehr hat der Bundesrat ganz gestrichen.

Fahrradstraßen konnten bislang nur eingerichtet werden, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart war, was die Einrichtung von Fahrradstraßen unnötig erschwert hat. Künftig genügt eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte, eine lediglich untergeordnete Bedeutung für den Kfz-Verkehr oder eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr. Besonders der letzte Punkt entspricht einer Forderung des ADFC im Gute Straßen für alle-Gesetz. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte zählt auch dann, wenn sie erst mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.Die neuen Fahrradzonen sind ebenfalls nicht erst dann zulässig, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist.

Mit der Vorschrift zum notwendigen Sicherheitsraum neben Schutzstreifen, wenn ein Seitenstreifen zum Parken vorhanden ist, wird ebenfalls ein Vorschlag aus dem Gute Straßen für alle-Gesetz des ADFC realisiert.

Alternative zu "Radverkehr frei"

Als Alternative zu Gehwegen mit „Radverkehr frei“-Schildern werden gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht und ihre Kennzeichnung durch ein Symbol Fußgänger/Radverkehr auf dem Weg eingeführt. Die Markierung von Radwegefurten ist nun auch im Zuge einer Vorfahrt durch Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) die Regel.

Einzelne Tempolimits von 30 km/h auf Hauptstraßen mit Schulen, Kindergärten usw. dürfen nun zu einheitlich geschwindigkeitsbegrenzten Strecken zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis 300 m) liegt.

Geschützte Radfahrstreifen ohne Klarstellung

Abgelehnt wurde dagegen die Empfehlung des Verkehrsausschusses, geschützte Radfahrstreifen zur Klarstellung ihrer rechtlichen Zulässigkeit in die VwV-StVO aufzunehmen. In der StVO sind sie bisher nicht ausdrücklich vorgesehen. Das macht sie aber nicht unzulässig, soweit sie mit Mitteln der StVO umgesetzt werden. Wenn ein Radfahrstreifen sich nicht verwirklichen lässt, sollen auch andere Optionen, wie Schutzstreifen und alternativ die Freigabe von Gehwegen, geprüft werden.

Die Vorschriften zur Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr entsprechen weitgehend den zum allgemeinen Grünpfeil  - und enthalten zu viele und unnötige Einschränkungen. So wird sich das erlaubte Rechtsabbiegen nicht weit verbreiten.

Auch der Markierung des neuen Zeichens 342 setzt die VwV zu enge Grenzen. Nach dem Vorbild der Niederlande sollten Haifischzähne besser überall dort eingesetzt werden können, wo Kfz-Verkehr auf vorfahrtberechtigten Radverkehr trifft.

Die geänderte VwV-StVO wird nach ihrer amtlichen Veröffentlichung in Kraft treten.

Entschließung des Bundesrats

Der Bundesrat hat außerdem eine Entschließung verabschiedet. Er sieht weiteren Reformbedarf in der VwV-StVO und der StVO, um im Rahmen der Mobilitätswende den Schutz verletzlicher Personengruppen im Straßenverkehr zu erhöhen. Dazu soll in der StVO das Ziel „Vision Zero“ als Leitgedanke und Verpflichtung aufgenommen werden. Außerdem müsse es Kommunen erleichtert werden, innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 30 km/h für einzelne Strecken unabhängig von besonderen Gefahrensituationen anzuordnen.

Schließlich seien die Entscheidungsspielräume der Kommunen und Verkehrsbehörden zur Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen zu erweitern, um die Aufenthaltsfunktion innerörtlicher Straßenräume zu stärken, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Attraktivität des Fuß- und Radverkehrs zu steigern. Der Bundesrat moniert, dass hinsichtlich der Überholabstände zu Radverkehrsanlagen keine ausreichende Rechtssicherheit bestehe. Die Bundesregierung solle für eine Klarstellung sorgen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern den erforderlichen rechtlichen Änderungsbedarf zu identifizieren, einen entsprechenden Vorschlag zu erarbeiten und im Rahmen einer weiteren zeitnahen Novellierung der StVO und der VwV-StVO vorzulegen.

https://rheinberg-oberberg.adfc.de/neuigkeit/verwaltungsvorschrift-zur-stvo-wird-fahrradfreundlicher-8

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 190.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

    Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen. Lesen Sie in unserem Grundsatzprogramm mehr über die Ziele und Forderungen des ADFC – und werden Sie Mitglied in der weltweit größten Zweiradgemeinschaft.

    weiterlesen

  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

    Für Sie hat die ADFC-Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied? Hier gelangen Sie zum Anmeldeformular.

    weiterlesen

  • Was ist der Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen? Und was ist ein Radweg?

    Die Infrastruktur für das Fahrrad nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher mit dem Auto befahren werden. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubten Parken schützen.

    Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Mehr zur Infrastruktur für den Radverkehr erfahren Sie hier.

    weiterlesen

  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

    weiterlesen

Bleiben Sie in Kontakt