Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband RheinBerg-Oberberg e. V.

PM: Radverkehrssicherheit auf der Richard-Zanders-Straße

Der ADFC hat von mehreren Anliegern Hinweise auf eine unzureichende Radverkehrssicherheit in der östlichen Richard-Zanders-Straße zwischen Bensberger Straße und Senefelder Weg erhalten.

Richard-Zanders-Straße
Richard-Zanders-Straße © Bernd Beckermann

Daher hat der ADFC die Stadtverwaltung Bergisch Gladbach um Prüfung konkreter Maßnahmen zur Führung des Radverkehrs und der Verkehrsberuhigung über ein Tempolimit von 30 km/h gebeten. 

Die Richard-Zander-Straße weist in diesem Abschnitt ein sehr hohes KFZ-Verkehrsaufkommen inkl. Schwerlastverkehr auf. Die Straße ist hier gleichzeitig für den Radverkehr ein wichtiger Teil des Schulweges zu zwei weiterführenden Schulen (Dietrich Bonhoeffer Gymnasium über den Lerbacher Weg und Nelson Mandela Gesamtschule über die Senefelder Straße). Während am Lerbacher Weg das linksseitige Radfahren (an fünf KFZ-Einmündungen vorbei) erlaubt ist, wurde die Weiterführung der Zwei-Richtungs-Radwegs (rote Linie in der Karte) auf der Richard-Zanders-Straße (nur drei verkehrsarme KFZ-Einmündungen) schon vor etlichen Jahren aufgehoben. Dies, obwohl hier – aber wie auch auf dem Lerbacher Weg - das Radfahren in Richtung Westen auf der „richtigen“ Seite nur auf der stark befahrenen Straße im Mischverkehr möglich ist.
Für einen der Zwei-Richtungs-Radweg auf der südlichen Seite gib es einen ausreichen breiten Hochbord (Foto 1+2). 

Nach Aufhebung der Benutzungspflicht wurde ein Benutzungsrecht in Richtung Westen aber nicht wieder ausgewiesen (obwohl an 2 Einmündungen der KFZ-Verkehr weiterhin auf einen Zwei-Richtungs-Radverkehr hingewiesen wird, s. Foto 3+4). 

An der südlichen Seite befinden sich außerdem zwei Kinderspielplätze (Foto 5+6). Dies ist relevant für eine mögliche Anordnung von Tempo 30 auf Basis der jüngst in Kraft getretenen neuen StVO (s.u.).

Auf der gegenüberliegenden nördlichen Seite gibt es keine Radverkehrsanlage und nur einen schmalen Hochbord (Foto 7+8). Der Radverkehr muss hier daher auf der Straße fahren, was sehr gefährlich erscheint und von den Radfahrenden verständlicherweise kaum angenommen wird.

Das Radfahren auf dem Hochbord ist natürlich keine zulässige Alternative und aufgrund der vielen Grundstückseinfahrten sehr gefährlich. Dies wurde in diesem Jahr leider durch einen Fahrrad-Unfall mit Körperverletzung vor der Einfahrt der Haus-Nr. 93 (Catering-Firma) bestätigt. 

Der ADFC schlägt folgende Maßnahmen vor:

  1. Ausweisung des Hochbords auf der Südseite als Zwei-Richtungs-Radweg durch Verkehrszeichen 1022-10 "Radfahrer frei". Zwei-Richtungs-Radwege sollten wegen des Risikos für linkseitige Radfahrer an Einmündungen von KFZ-Fahrern übersehen zu werden, innerorts nur ausnahmsweise ausgewiesen werden. Hier ist dies als Ausnahme möglich und erforderlich, da das Radfahren auf der Fahrbahn angesichts des hohen Verkehrsaufkommens und der hohen Geschwindigkeit des KFZ-Verkehrs gefährlicher ist.
     
  2. Markierung der nördlichen Fahrbahn mit einer Fahrrad-Piktogrammkette, um KFZ- und Radverkehr darauf aufmerksam zu machen, dass Radverkehr auf der Fahrbahn erlaubt ist.
     
  3. Zusätzlich Beschilderung des nördlichen Hochbord als benutzungspflichtigen Gehweg zwecks Minimierung des Gehweg-Radfahrens.
     
  4. Anordnung von Tempo-30. Bei hohen Verkehrsstärken ist nur bei Tempo-30 eine Radverkehrs-führung im Mischverkehr auf der Straße Richtlinien-konform (ERA 2010). Aufgrund der StVO-Novelle, die am 11.10.2024 in Kraft getreten ist, kann Tempo-30 jetzt auch angeordnet werden, wenn sich an einer Straße Kinderspielplätze befinden (hier: 2 Kinderspielplätze) oder wenn es sich um einen wichtigen Schulweg handelt (hier: zum/vom DBG und zur/von der NMG). Ein Tempolimit würde darüber hinaus auch die Verkehrssicherheit für das Ein- und Ausfahren auf die Anlieger-Grundstücke erhöhen (Siehe Fotos 7 und 8).

Die Maßnahmen könnten als Sofortmaßnahme angegangen werden, auch Tempo-30. Ob das neue Kriterium „vielgenutzter Schulweg“ als alleinige Begründung im vorliegenden Fall rechtssicher genug ist, kann erst nach der Veröffentlichung der neuen Verwaltungsvorschrift zur StVO (erwartet für QII 2025) beurteilt werden. Dies steht einer zeitnahen Tempo-30 Anordnung nicht entgegen. Denn die Maßnahme ist schon mit der Gefährdung von Kindern, die aus den 2 Kinderspielplätzen mit Ausgang auf die Richard-Zanders-Straße schon ausreichend begründbar.


https://rheinberg-oberberg.adfc.de/neuigkeit/pm-radverkehrssicherheit-auf-der-richard-zanders-strasse

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